Friedrich Christian Laukhard Gesellschaft
 


Satzung

 

 der Friedrich Christian Laukhard Gesellschaft e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

 1.     Der Verein führt den Namen „Friedrich Christian Laukhard Gesellschaft e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

2.     Sitz des Vereins ist Wendelsheim, Rheinhessen.

 § 2 Zweck des Vereins

 Zweck des Vereins ist die Erforschung und Förderung der Literatur Friedrich Christian Laukhards und seiner Zeit. Hierzu setzt sich der Verein folgende Schwerpunkte:

-    Neuauflage seiner Schriften
-         Organisation von Veranstaltungen
-         Öffentlichkeitsarbeit
-         Aufbau eines Laukhard-Archivs

 § 3 Gemeinnützigkeit 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts, „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 § 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2002.

 § 5 Mitgliedschaft

1.     Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.

2.    Über den schriftlichen Aufnahmeantrag bzw. die Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Vorstands muss schriftlich mit Begründung erfolgen. Gegen die Ablehnung kann der Antragsteller binnen eines Monats Einspruch einlegen. Die abschließende Entscheidung liegt bei der Mitgliederversammlung.

 3.     Die Mitgliedschaft endet

a)     mit dem Tod des Mitglieds
b)     durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Sie wird zum Schluss des betreffenden Kalenderjahres wirksam.
c)     Durch Ausschluss aus dem Verein.

4.     Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstößt, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben zuzustellen. Es kann innerhalb eines Monats schriftlich beim Vorstand Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungs-Beschluss.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1.  Der Vorstand
2.     Die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

1.   Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, einem Schatzmeister, einem Schriftführer und bis zu vier Beisitzern.

2.   Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird von dem 1. Vorsitzenden und den beiden stellvertretenden Vorsitzenden gebildet, wobei zwei von diesen gemeinschaftlich vertretungsberechtigt sind.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

 1. Die Mitgliederversammlung ist jedes Jahr vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels Briefes einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

2.     Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

      a)     Genehmigung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr,
b)    Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung,
c)     Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
d)    Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
e)     Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung müssen mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden.
f)      Beschlüsse über die Berufung  eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

3.    Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn  mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

4.     Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden von dem Schriftführer unterzeichnet.

5.      Jedes Mitglied hat das Recht, für eine Mitgliederversammlung schriftlich sein Stimmrecht auf ein anderes Mitglied zu übertragen.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

 1.     Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres fällig. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag aus sozialen Gründen bis zu      50% ermäßigen.

2.     Die Mitglieder erhalten aus den Publikationen des Vereins oder in anderer  Form jeweils eine Jahresgabe.

§ 10  Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt sein Vermögen an die Gemeinde Wendelsheim, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Das vollständige Archiv ist für den Fall, dass es die Gemeinde Wendelsheim nicht erhalten kann, einem wissenschaftlichen, öffentlich zugänglichen Archiv als Depositum zu übergeben.

§ 11 Errichtung des Vereins

Der Verein ist am 12. April 2002 errichtet worden. Die Gründungsmitglieder ergeben sich aus der beiliegenden Liste vom 12. April 2002.

 

 

Satzung zuletzt geändert in §5 und §8 am 17.9.2003

 


 

 

 

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