Satzung
der Friedrich Christian Laukhard
Gesellschaft e.V.
§ 1 Name und
Sitz
1.
Der Verein führt den Namen „Friedrich Christian Laukhard
Gesellschaft e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
werden.
2. Sitz des Vereins ist Wendelsheim,
Rheinhessen.
§
2 Zweck des Vereins
Zweck
des Vereins ist die Erforschung und Förderung der Literatur
Friedrich Christian Laukhards und seiner Zeit. Hierzu setzt sich der
Verein folgende Schwerpunkte:
- Neuauflage seiner Schriften
-
Organisation von Veranstaltungen
-
Öffentlichkeitsarbeit
-
Aufbau eines Laukhard-Archivs
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts,
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist
die Förderung kultureller Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember
2002.
§ 5 Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische
Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag bzw. die Beitrittserklärung
entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Vorstands muss
schriftlich mit Begründung erfolgen. Gegen die Ablehnung kann der
Antragsteller binnen eines Monats Einspruch einlegen. Die
abschließende Entscheidung liegt bei der Mitgliederversammlung.
3.
Die Mitgliedschaft endet
a)
mit dem Tod des Mitglieds
b)
durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein
Vorstandsmitglied. Sie wird zum Schluss des betreffenden
Kalenderjahres wirksam.
c)
Durch Ausschluss aus dem Verein.
4.
Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen
verstößt, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied
persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den
Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per
Einschreiben zuzustellen. Es kann innerhalb eines Monats schriftlich
beim Vorstand Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die
Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung
innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem
Ausschließungs-Beschluss.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2.
Die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, zwei Stellvertretern,
einem Schatzmeister, einem Schriftführer und bis zu vier Beisitzern.
2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird von
dem 1. Vorsitzenden und den beiden stellvertretenden Vorsitzenden
gebildet, wobei zwei von diesen gemeinschaftlich
vertretungsberechtigt sind.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist jedes Jahr vom Vorstand unter
Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche
Einladung mittels Briefes einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand
festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
2.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)
Genehmigung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr,
b)
Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen
Entlastung,
c)
Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
d)
Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
e)
Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung müssen mit
Zweidrittelmehrheit gefasst werden.
f)
Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen
Ausschluss
durch den Vorstand.
3. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die
Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe
fordern.
4.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen. Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden von dem
Schriftführer unterzeichnet.
5.
Jedes Mitglied hat das Recht, für eine Mitgliederversammlung
schriftlich sein Stimmrecht auf ein anderes Mitglied zu übertragen.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
1.
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar
eines Jahres
fällig. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den
Beitrag aus sozialen Gründen bis zu 50% ermäßigen.
2.
Die Mitglieder erhalten aus den Publikationen des Vereins oder in
anderer Form jeweils eine Jahresgabe.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist mit
Zweidrittelmehrheit zu beschließen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt sein Vermögen an
die Gemeinde Wendelsheim, die es ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat. Das vollständige Archiv ist für den Fall,
dass
es die Gemeinde Wendelsheim nicht erhalten kann, einem
wissenschaftlichen, öffentlich zugänglichen Archiv als Depositum zu
übergeben.
§ 11 Errichtung des Vereins
Der Verein ist am 12. April 2002 errichtet
worden. Die Gründungsmitglieder ergeben sich aus der beiliegenden
Liste vom 12. April 2002.
Satzung
zuletzt geändert in §5 und §8 am 17.9.2003